OVG Sachsen - Beschluss vom 20.01.2010
1 B 316/09
Normen:
StVO § 33 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 2; SächsBO § 62a;
Fundstellen:
BauR 2010, 1210
DVBl 2010, 461
DÖV 2010, 450
GewArch 2010, 174

Umfang der Bindungswirkung einer Baugenehmigung i.R.d. Beseitigungsverfügung zu einer Prismenwendeanlage an einem Parkhaus

OVG Sachsen, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 1 B 316/09

DRsp Nr. 2010/3945

Umfang der Bindungswirkung einer Baugenehmigung i.R.d. Beseitigungsverfügung zu einer Prismenwendeanlage an einem Parkhaus

Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung besteht im Umfang der zu prüfenden und nicht nur im Umfang der tatsächlich geprüften Vorschriften. Diese Bindungswirkung hindert auch andere Behörden an einem Einschreiten aus Gründen, die zum Prüfumfang des Baugenehmmigungsverfahrens gehörten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2009 - 1 L 1817/08 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 26. November 2008 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 33 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 2; SächsBO § 62a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von ihr gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe geben Veranlassung für eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung rechtswidrig ist.