OLG Hamburg - Urteil vom 15.05.2009
14 U 175/08
Normen:
BGB § 249; StVG § 7; StVG § 17;
Fundstellen:
DAR 2009, 463
MDR 2009, 800
NJW-Spezial 2009, 403
NZV 2009, 394
OLGReport-Hamburg 2009, 544
SVR 2009, 264
VersR 2011, 644
r+s 2009, 299
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 19/08

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2009 - Aktenzeichen 14 U 175/08

DRsp Nr. 2009/24773

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Ein Unfallgeschädigter ist vor der Inanspruchnahme eines Mietwagens verpflichtet, sich nach den Mietpreisen bei geeigneten Mietwagenanbietern zu informieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 31 , vom 31.10.2008, Az 331 O 19/08, unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 760,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 15.03.2007 bis zum 19.12.2007 auf 2 939,91 EUR sowie ab 20.12.2007 auf 760,77 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu 86/100, die Beklagte zu 14/100 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 4 799,85 EUR.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249; StVG § 7; StVG § 17;

Tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO

Auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO von der Darstellung gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO abgesehen.

Begründung für die Entscheidung gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO

Die zulässige Berufung der Bekl. ist begründet.