OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2017
5 U 81/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 295/15

Umfang der Ersatzfähigkeit verkehrsunfallbedingter ReparaturkostenZulässigkeit der Verweisung des Geschädigten auf eine nicht markengebundene Werkstatt

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 5 U 81/16

DRsp Nr. 2017/4800

Umfang der Ersatzfähigkeit verkehrsunfallbedingter Reparaturkosten Zulässigkeit der Verweisung des Geschädigten auf eine nicht markengebundene Werkstatt

Eine Teilläsion eines Nervs stellt für sich genommen kein Indiz für einen Fehler bei der Vornahme einer zahnärztlichen Leitungsanästhesie dar, da das Risiko solcher Nervenverletzungen auch bei einem in jeder Hinsicht fehlerfreien und sorgfältigen Vorgehen ein typisches Risiko einer Leitungsanästhesie darstellt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 295/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 07.11.2016 Bezug genommen.