OLG Köln - Urteil vom 18.08.2010
5 U 44/10
Normen:
ZPO § 287; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 457/09

Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 5 U 44/10

DRsp Nr. 2010/22492

Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

Das gewichtete Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten stellt eine geeignete Schätzgrundlage für den Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten i.S. von § 287 ZPO dar.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 11.03.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 457/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.070,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 88 % und die Klägerin zu 12 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 287; BGB § 249;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.