OLG Hamm - Urteil vom 04.12.2009
20 U 131/09
Normen:
VVG § 43e a.F.;
Fundstellen:
VersR 2010, 1215
r+s 2011, 88
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 194/07

Umfang der Frage- und Beratungspflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrages

OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen 20 U 131/09

DRsp Nr. 2010/6762

Umfang der Frage- und Beratungspflicht beim Abschluss eines Versicherungsvertrages

Ein Vertreter muss bei der Vermittlung von Versicherungsschutz den Kunden nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde einen klar artikulierten, fest abgegrenzten Wunsch äußert. Diese Pflicht verletzt ein Versicherungsvertreter nicht, wenn er dem Kunden auf dessen Begehren, ein neues Fahrzeug solle "wie bisher" versichert werden, eine Haftpflicht- und eine Teilkaskoversicherung anbietet. Dies gilt auch dann, wenn eine vorher bei dem Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung nur im Hinblick auf dessen geringen verbliebenen Wert gekündigt worden ist. Hieraus folgt noch keine Fragepflicht des Versicherungsvertreters, ob auch das neue Fahrzeug vollkaskoversichert werden soll.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.04.2009 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Normenkette:

VVG § 43e a.F.;

Gründe

I.