BGH - Urteil vom 13.04.2021
VI ZR 274/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249;
Fundstellen:
DAR 2021, 617
DAR 2021, 672
MDR 2021, 676
NJW 2021, 2362
VersR 2021, 921
ZIP 2021, 1220
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 406/18
OLG Köln, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 52/19

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Nichtberücksichtigung des Finanzierungsaufwandes bei der Bemessung des Nutzungsvorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung

BGH, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen VI ZR 274/20

DRsp Nr. 2021/6439

Umfang der Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Nichtberücksichtigung des Finanzierungsaufwandes bei der Bemessung des Nutzungsvorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung

Zum Umfang der Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten, Feststellung des Annahmeverzugs).

Die Verpflichtung des Verkäufers eines Fahrzeugs - hier im sogenannten Dieselabgasskandal -, den Käufer gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, umfasst neben dem gezahlten Kaufpreis auch die mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten. Der Finanzierungsaufwand ist auch nicht bei der Bemessung des Nutzungsvorteils im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Als anzurechnender Vorteil ist bei den Schadenspositionen - dem Finanzierungsaufwand und der Kaufpreiszahlung - einheitlich die Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen und zwar gegebenenfalls bis zur Erschöpfung beider Positionen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.