BGH - Urteil vom 08.06.1994
VIII ZR 178/93
Normen:
ZPO §§ 264, 511, 705 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO vor § 511 Beschwer 9
BGHR ZPO § 254 Leistungsklage 1
BGHR ZPO § 264 Nr. 2 Berufungsverfahren 2
BGHR ZPO § 705 Rechtskraft 3
MDR 1994, 1238
NJW 1994, 2896
VersR 1994, 1445

Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der Beschwer bei Klageänderung im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 08.06.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 178/93

DRsp Nr. 1994/3122

Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der Beschwer bei Klageänderung im Berufungsverfahren

»a) Zur Beseitigung der durch das angefochtene Urteil geschaffenen Beschwer, wenn der Kläger von der erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsklage mit der Berufung zur Leistungsklage übergeht. b) Die Hemmung der Rechtskraft durch ein Rechtsmittel ergreift auch den Teil des Urteils, der nach dem Inhalt der Berufungsanträge nicht angefochten wird (hier: Zwischenfeststellungsklage). Der Kläger kann insoweit die Berufung bis zum Schluß der Berufungsverhandlung - auch nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht - erweitern, soweit die Erweiterung durch den Inhalt der Berufungsbegründung gedeckt wird.«

Normenkette:

ZPO §§ 264, 511, 705 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin einer Weinkommission in W.. Am 18. Dezember 1981 schloß sie mit der Beklagten, einer in Rheinhessen ansässigen Bezirkswinzergenossenschaft, einen Vertrag, wonach ihr der Alleinvertrieb der von der Beklagten produzierten Weine übertragen wurde. Diesen Vertrag kündigte die Beklagte mit einem am 14. September 1990 zugegangenen Schreiben fristlos.