OLG Köln - Urteil vom 27.09.2016
9 U 26/16
Normen:
VVG § 100; ZPO § 91a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 123/15

Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem HaftpflichtprozessErledigung des Deckungsprozesses durch vorbehaltlose Gewährung von AbwehrschutzZulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Gewährung von uneingeschränktem Abwehrschutz

OLG Köln, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 9 U 26/16

DRsp Nr. 2017/5896

Umfang der Leistungspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Haftpflichtprozess Erledigung des Deckungsprozesses durch vorbehaltlose Gewährung von Abwehrschutz Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Gewährung von uneingeschränktem Abwehrschutz

1. Gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung nach Anhängigkeit einer Deckungsklage bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Haftpflichtprozess uneingeschränkt Versicherungsschutz im Sinne von Abwehrschutz, hat er damit seine Verpflichtung aus der Haftpflichtversicherung gem. § 362 BGB zunächst erfüllt. Die Deckungsklage ist damit derzeit unbegründet. 2. In der vorbehaltlosen Gewährung von Abwehrschutz durch den Versicherer nach Anhängigkeit einer Deckungsklage liegt ein erledigendes Ereignis i.S.v. § 91a ZPO. Eine trotz gerichtlichen Hinweises erst nach der mündlichen Verhandlung im nicht nachgelassenen Schriftsatz erklärte Erledigung ist nicht mehr zu berücksichtigen, ebenso wenig besteht Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO.