KG - Beschluss vom 27.10.2015
6 U 205/13
Normen:
AKB Nr. A.2.6.6.; AKB Nr. A.2.7.1 Buchst. a; VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 251/11

Umfang der Leistungspflicht in der Kaskoversicherung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

KG, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 U 205/13

DRsp Nr. 2017/5387

Umfang der Leistungspflicht in der Kaskoversicherung bei Abrechnung auf Gutachtenbasis

1. Der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung hat bei Vereinbarung der Klausel wie in A.2.7.1.a) AKB 2008 keinen Anspruch auf in einem Gutachten festgestellte Reparaturkosten, soweit sie den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert) übersteigen, wenn er eine Reparaturkostenrechnung hierfür nicht vorlegt. Dass er das Fahrzeug nach seiner Behauptung unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten vollständig und fachgerecht reparieren ließ, ändert daran nichts.2. Die Klausel in A.2.7.1.a) AKB 2008, wonach der Kaskoversicherer die für eine vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes (nur dann) zahlt, wenn der Versicherungsnehmer ihm dies durch eine Rechnung nachweist, ist wirksam.

hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 15. November 2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.6.6.; AKB Nr. A.2.7.1 Buchst. a; VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 3, 313 a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.