OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2015
8 U 16/15
Normen:
BGB § 630g Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 22.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 170/14

Umfang der Pflicht eines in einer Privatklinik operierenden Belegarztes zur Herausgabe von Patientenunterlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 8 U 16/15

DRsp Nr. 2018/839

Umfang der Pflicht eines in einer Privatklinik operierenden Belegarztes zur Herausgabe von Patientenunterlagen

Ein Patient kann von einem Arzt, der ihn als Belegarzt in einer Privatklinik operiert hat, nicht die Herausgabe von Kopien der Narkoseprotokolle verlangen, da der Narkosearzt nicht als Erfüllungsgehilfe des Belegarztes tätig ist, sondern selbständig und eigenverantwortlich arbeitet.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 630g Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat von dem Beklagten, dem sie vom 12.07.2012 bis 12.02.2013 zahnärztlich und -chirurgisch behandelnden Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, mit Klage vom 11.04.2014 Kopien der Patientenakte gegen Kostenersatz zur Durchsetzung versicherungsrechtlicher Erstattungsansprüche, hilfsweise zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten verlangt.