OLG Köln - Schlussurteil vom 21.06.2016
9 U 41/15
Normen:
VVG § 128; VVG § 158n a.F.; RVG § 15;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 225/14

Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers von geltend gemachten Rechtsanwaltskosten

OLG Köln, Schlussurteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen 9 U 41/15

DRsp Nr. 2017/3688

Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers von geltend gemachten Rechtsanwaltskosten

Auch mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können.

Tenor

1.

Das Teilversäumnisurteil des Senats vom 16.02.2016 - 9 U 41/15 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richten.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagte zu 24%, mit Ausnahme der weiteren, im Zusammenhang mit der Säumnis des Klägers im Verhandlungstermin vom 16.02.2016 entstandenen Kosten, die dem Kläger auferlegt werden.

3.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 128; VVG § 158n a.F.; RVG § 15;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 II, 313 a ZPO abgesehen.

II.