Umfang der Räum- und Streupflicht und der Übertragung auf die Anlieger
OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 3690/99
DRsp Nr. 2005/14417
Umfang der Räum- und Streupflicht und der Übertragung auf die Anlieger
»1. Die auf der Basis einer gemeindlichen Satzung auf die Anlieger übertragene Räum- und Streupflicht wandelt sich zu einer aus dem Eigentum an dem Grundstück fließenden Verkehrspflicht, die eine Haftung nach § 823BGB begründen kann.2. Durch die gemeindliche Satzung können die verpflichteten Anlieger nicht zu qualitativ und zeitlich weitergehenden Räum- und Streumaßnahmen verpflichtet werden, als diese hoheitlich kraft Gesetzes (hier: § 51 SächsStrG) der übertragenden Gemeinde obliegen. Bei der Bestimmung der der Gemeinde obliegenden Streu- und Räumpflicht und der Zumutbarkeit von Maßnahmen ist die Möglichkeit zur Heranziehung der Anlieger zu berücksichtigen.
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