1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. April 2009 - 9 O 246/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 1) als Haftpflichtversicherer und die Beklagte zu 2) als Fahrerin des Fahrzeugs der Marke Volkswagen, Golf IV mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XX auf Schadensersatz in Anspruch.
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