OLG Hamm vom 10.03.1997
6 U 175/96
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)334a-b
DfS Nr. 1997/349
NJW-RR 1997, 1048
VersR 1998, 730
r+s 1997, 246

Umfang der Rechtskraft des rechtskräftigen Ausspruchs über das Schmerzensgeld

OLG Hamm, vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 6 U 175/96

DRsp Nr. 1997/9780

Umfang der Rechtskraft des rechtskräftigen Ausspruchs über das Schmerzensgeld

Treten nach rechtskräftigem Abschluß des Haftpflichtprozesses, in dem beiden unfallverletzten Eheleuten ein Schmerzensgeld zugesprochen worden ist (dem Ehemann unter Vorbehalt weiterer Ansprüche wegen eines noch bevorstehenden Folgeeingriffs), im Zuge des Folgeeingriffs bei dem Ehemann Komplikationen ein, die bei diesem zu einem lebensbedrohenden Zustand und bei der Ehefrau zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen, kommt ein Anspruch der Ehefrau auf ein weiteres Schmerzensgeld nicht in Betracht; als Fernwirkungsschaden aufgrund der Verletzung des Ehemannes nicht, weil ihre seelischen Leiden nicht den Tatbestand einer nachhaltigen traumatischen Schädigung erfüllen, als Spätfolge der eigenen Verletzung nicht, weil dem die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegensteht.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;