Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§
1. Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit hoheitlich ausgestaltet hat (§
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