BGH - Beschluß vom 20.10.1994
III ZR 60/94
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ; LStrG RP §§ 17, 48 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 12
UPR 1995, 222
VersR 1995, 721
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken vom 19.01.1994 (1 U 203/92),

Umfang der Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen

BGH, Beschluß vom 20.10.1994 - Aktenzeichen III ZR 60/94

DRsp Nr. 1996/3731

Umfang der Streupflicht außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen

1. Eine Streupflicht, die außerhalb geschlossener Ortschaften an besonders gefährlichen Stellen mit erheblicher Verkehrsbedeutung besteht, bezieht sich nur auf die für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahnen. Zugunsten der Fußgänger besteht sie nicht. 2. Eine Streupflicht zugunsten von Fußgängern kann auf Gehbahnen, die einzelne Ortsteile verbinden und nur streckenweise über unbebautes Gebiet führen, befürwortet werden, wenn eine Verkehrsbedeutung zu bejahen ist und die Ortsteile nicht allzuweit auseinander liegen.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ; LStrG RP §§ 17, 48 ;

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

1. Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen beurteilen sich nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, da der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgende Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit hoheitlich ausgestaltet hat (§ 48 Abs. 2 LStrG).