BGH - Urteil vom 20.04.1982
VI ZR 197/80
Normen:
BGB §§ 823, 842, 852, 412, 404 ; RVO § 1542 ; StVG §§ 7, 18 ;
Fundstellen:
VRS 63, 104
VersR 1982, 703

Umfang der Verjährung der Ansprüche auf Ersatz von Unfallschäden

BGH, Urteil vom 20.04.1982 - Aktenzeichen VI ZR 197/80

DRsp Nr. 1994/4881

Umfang der Verjährung der Ansprüche auf Ersatz von Unfallschäden

A. Die Verjährung der Ansprüche auf Ersatz von Unfallschäden erstreckt sich auch auf Spätfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenskenntnis nur als möglich voraussehbar war. B. Der Schädiger kann dem Sozialversicherungsträger Verjährung entgegenhalten, wenn dieser Jahre nach dem Unfall, den der Verletzte als Angehöriger der Bundeswehr erlitten hatte, für den inzwischen Mitglied der klagenden Krankenkasse gewordenen Verletzten noch Aufwendungen für Spätschäden des Unfalls erbringen muß.

Normenkette:

BGB §§ 823, 842, 852, 412, 404 ; RVO § 1542 ; StVG §§ 7, 18 ;
Fundstellen
VRS 63, 104
VersR 1982, 703