OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.1997
22 U 159/96
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 43 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)479c-d
NZV 1997, 437
OLGReport-Düsseldorf 1997, 256
VersR 1998, 1167
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 1 (11) O 335/95 ,

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Aufbruchstelle im Bereich von in einer Straße verlegten Straßenbahnschienen; Pflicht des Verkehrssicherungspflichten zur Durchführung von Kontrollen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 22 U 159/96

DRsp Nr. 1997/4665

Umfang der Verkehrssicherungspflicht einer Aufbruchstelle im Bereich von in einer Straße verlegten Straßenbahnschienen; Pflicht des Verkehrssicherungspflichten zur Durchführung von Kontrollen

»1. Zur Sicherung einer Aufbruchstelle im Bereich von innerstädtisch in einer Straße verlegten Straßenbahnschienen genügen Leitbaken, wenn diese in einem Abstand von höchstens 10 m aufgestellt werden.2. Zur Verkehrssicherung gehört an Straßenbaustellen die Durchführung von Kontrollen der angebrachten Sicherungseinrichtungen, deren zeitliche Abstände sich nach den Umständen und den örtlichen Verhältnissen richten.3. Wenn es nicht ganz fern liegt, daß Mitarbeiter oder Lieferanten der in Höhe der Baustelle ansässigen Firmen die Leitbaken versetzen, um mit Fahrzeugen besser rangieren zu können, muß der Verkehrssicherungspflichtige nach Ende der üblichen Geschäftszeit die Sicherungseinrichtung kontrollieren.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 43 ;

Sachverhalt: