OLG Köln - Urteil vom 23.11.1994
2 U 91/94
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)436e (Ls)
NJW-RR 1995, 1177
OLGReport-Köln 1995, 86
VRS 89, 90
VersR 1995, 674
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 176/93

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Kraftwerksbetreibers; Haftungsverteilung bei Schäden eines Kfz aufgrund Glatteisbildung

OLG Köln, Urteil vom 23.11.1994 - Aktenzeichen 2 U 91/94

DRsp Nr. 1995/5694

Umfang der Verkehrssicherungspflicht eines Kraftwerksbetreibers; Haftungsverteilung bei Schäden eines Kfz aufgrund Glatteisbildung

»1. Ein Kraftwerkbetreiber ist verkehrssicherungspflichtig, wenn Straßen in der Nähe seines Kraftwerks durch Wasserdampfniederschlag vereisen können.2. Der Kraftwerksbetreiber muß bei der zuständigen Behörde darauf hinwirken, daß Warnschilder aufgestellt werden oder ihm das Aufstellen von Warnschildern gestattet wird.3. Ein vorbeugendes Streuen ist nur zu fordern, wenn Eisbildung durch Wasserdampfniederschlag nach Temperatur und Windrichtung an bestimmten Stellen vorhersehbar ist.«4. Ein ortskundiger Kraftfahrer, der sich auf die Straßenverhältnisse nicht eingestellt hat und bei Glatteis ins Schleudern und zu Schaden kommt, muss sich ein Mitverschulden von 60% anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Am 1.1.1993 befuhr der Kläger um 9.00 Uhr bei - 6 Grad mit seinem Audi Quattro die A.-Straße in A.H., die in der Nähe seiner Wohnung liegt. Er kam in einer Rechtskurve auf einer Glatteisstelle - der ansonsten eisfreien Straße - ins Schleudern und prallte gegen einen Mast.