Die Berufung des Klägers gegen das am 30.01.2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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