OLG Naumburg - Urteil vom 21.02.1997
6 U 137/96
Normen:
PflVG § 12 Abs. 2 ; BGB §§ 194 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(112)217a
NJW-RR 1998, 1557
NZV 1998, 34
OLGReport-Naumburg 1997, 249
VRS 94, 330
VRS 94, 36
VerkMitt 1998, 5
VersR 1998, 90
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4200/95

Umfang des Anspruchs der Verkehrsopferhilfe auf Ersatz ihrer Aufwendungen

OLG Naumburg, Urteil vom 21.02.1997 - Aktenzeichen 6 U 137/96

DRsp Nr. 1998/4759

Umfang des Anspruchs der Verkehrsopferhilfe auf Ersatz ihrer Aufwendungen

»1. Der Anspruch der Verkehrsopferhilfe auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§ 12 Abs. 5 PflVG) umfaßt auch die an den Geschädigten gezahlten Geldbeträge.2. Der Anspruch unterliegt der 30jährigen Verjährung.«

Normenkette:

PflVG § 12 Abs. 2 ; BGB §§ 194 ff. ;

Tatbestand

Der Beklagte führte am 01.05 1991 gegen 0:31 Uhr in M auf der Otto-von-Guericke-Straße seinen PKW BMW 320, amtliches Kennzeichen . Der Beklagte, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, hatte keine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder aufrechterhalten. In einen Wettrennen mit einem anderen Pkw, beschleunigte er auf mindestens 118 km/h. In einer Linkskurve kam er wegen Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit nach rechts von der Fahrbahn ab. Der Pkw überfuhr den Bordstein und stieß mit der rechten Frontseite gegen ein Haus. Der auf dem Beifahrersitz mitfahrende S H , geboren am 8.11.1969, erlitt durch den Unfall ein schweres Schädelhirntrauma mit frontobasaler Schädelfraktur, einen Bruch des zweiten Halswirbels, einen Unterkieferbruch sowie einen Oberschenkelschaftbruch links. Die unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit schätzte ein medizinischer Sachverständiger auf 50 %.