OLG Koblenz - Urteil vom 22.03.2010
12 U 106/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 8/08

Umfang des Erwerbsschadens; Ersatzfähigkeit von Rückstellungen zur Erfüllung einer vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage

OLG Koblenz, Urteil vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 106/09

DRsp Nr. 2011/10496

Umfang des Erwerbsschadens; Ersatzfähigkeit von Rückstellungen zur Erfüllung einer vom Arbeitgeber gegebenen Versorgungszusage

1. Erhält der Geschädigte aufgrund der vom Arbeitgeber eingegangenen arbeitsvertraglichen Zusage das Entgelt einschließlich zugesagter Vermögensleistungen während der Zeiten teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit ungekürzt, so handelt es sich schadensersatzrechtlich um die aus sozialen Gesichtspunkten zum Schutz des Arbeitnehmers erbrachte Leistung eines Dritten, welche nicht das Ziel hat, den Schädiger zu entlasten. Aus diesem Grund verbleibt bei normativer Betrachtung der Schaden unausgeglichen in der Person des Geschädigten und kann von diesem im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden. 2. Dem entsprechend sind die vom Arbeitgeber für die Erfüllung einer dem Arbeitnehmer gegebenen Versorgungszusage zu tätigenden Aufwendungen, insbesondere notwendige Rückstellungen, ebenfalls Arbeitsentgelt. Soweit sie nach dem HGB anzuerkennen sind, handelt es sich dabei um regressfähige Aufwendungen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

1. Der Klageantrag zu 1 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.