OLG Köln - Urteil vom 30.03.1984
19 U 196/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; RVO § 567; RVO § 1542;
Fundstellen:
VersR 1985, 94
ZfS 1985, 78
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 342/83

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialversicherung

OLG Köln, Urteil vom 30.03.1984 - Aktenzeichen 19 U 196/83

DRsp Nr. 1994/12458

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialversicherung

Die dem Arbeitgeber gezahlte Eingliederungshilfe fällt als notwendiger Reha-Kostenbetrag unter den Forderungsübergang.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 1983 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 0 342/83 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.058,25 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 2. Juli 1982 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000, --- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; RVO § 567; RVO § 1542;

Tatbestand