OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2009
3 Ss OWi 622/09
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 99
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen 11 OWi 896/08

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Erhöhung des Bußgeldes im gerichtlichen Verfahren ohne Hinweis; Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 622/09

DRsp Nr. 2009/28283

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren; Erhöhung des Bußgeldes im gerichtlichen Verfahren ohne Hinweis; Zulässigkeit der Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde

1. Wird der Regelsatz des Bußgeldes, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. 2. Eine Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier: auf den Rechtsfolgenausspruch) ist möglich, wenn der Zulassungsgrund nur einen Teil des angefochtenen Urteils betrifft.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird - soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird - zugelassen. Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen.

Auf die im oben genannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 25 Euro herabgesetzt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser zur Hälfte. Im übrigen werden sie der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.