OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.01.2020
3 Rb 33 Ss 763/19
Normen:
StPO § 271 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 19.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 Js 12441/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im BußgeldverfahrenAnforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer mit dem Leserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 3 Rb 33 Ss 763/19

DRsp Nr. 2020/1700

Umfang des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer mit dem Leserscanner-Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Die Verwertbarkeit der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessungen mit standardisierten Messverfahren hängt nicht von ihrer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmess-Daten durch den von der Messung Betroffenen ab. 2. Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät TraffiStar S 350 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. 3. Bei einem standardisierten Messverfahren ist eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Messergebnisses nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen (hier: verneint). In der Verfügbarkeit von Rohmess-Daten liegt kein rechtsstaatlich unverzichtbares Element eines fairen Bußgeldverfahrens.

Tenor

1.

Die Sache wird in Bezug auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 durch die rechts unterzeichnenden Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2.

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 19. Juli 2019 hinsichtlich Tat Ziffer 1 wird als unbegründet verworfen.

3. 4.