KG - Beschluss vom 08.10.2019
3 Ws (B) 282/19 - 122 Ss 72/19
Normen:
StPO § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 347 OWi 686/17

Umfang des Rechts des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens

KG, Beschluss vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 282/19 - 122 Ss 72/19

DRsp Nr. 2020/15865

Umfang des Rechts des Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens

Das Recht eines Betroffenen, sich nach §§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, umfasst vor dem Hintergrund des darin zum Ausdruck kommenden Rechts auf ein faires Verfahren auch die Befugnis, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 11. April 2017 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 260 Euro festgesetzt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und dieses mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen.