Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. September 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
Mit Bußgeldbescheid vom 11. April 2017 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 260 Euro festgesetzt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und dieses mit einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG versehen.
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