BGH - Urteil vom 29.06.1994
VIII ZR 317/93
Normen:
BGB § 252 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 252 Satz. 2 Deckungsverkauf 1
BGHZ 126, 305
DAR 1994, 396
DRsp I(123)394a-b
JuS 1995, 74
MDR 1994, 1085
NJW 1994, 2478
WM 1994, 1632
ZIP 1994, 1362
ZfS 1994, 365

Umfang des Schadens eines Gebrauchtwagenhändlers bei Nichtabnahme eines verkauften Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 317/93

DRsp Nr. 1994/3009

Umfang des Schadens eines Gebrauchtwagenhändlers bei Nichtabnahme eines verkauften Fahrzeugs

»a) Zugunsten eines Gebrauchtwagenhändlers, der einen verkauften, aber vom Kunden nicht abgenommenen Gebrauchtwagen später zum selben Preis anderweitig verkauft, wird vermutet, daß er bei ordnungsmäßiger Erfüllung des ersten Kaufvertrages dem Zweitkunden ein anderes gleichwertiges Fahrzeug verkauft hätte. b) Zum Inhalt der Darlegungslast des Händlers für die Grundlagen der Vermutung.«

Normenkette:

BGB § 252 ;

Tatbestand:

Der Beklagte kaufte bei der Klägerin, einer Autohändlerin, mit schriftlichem Kaufantrag vom 25. September 1991, den die Klägerin am folgenden Tage annahm, einen gebrauchten Daimler Benz-Pkw, Typ 190 Diesel, Baujahr 1984 mit einer Fahrleistung von 165.000 km für 23.050 DM. Auf den Kaufpreis sollte ein Altfahrzeug des Beklagten mit 2.000 DM in Zahlung genommen werden. Dem Kaufvertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde, in denen unter Nr. V u.a. folgendes bestimmt ist:

"...