OLG Köln - Urteil vom 16.09.2016
19 U 204/15
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 64/15

Umfang des Schadensersatzes aus einem VerkehrsunfallMehrkosten für die private Krankenversicherung des Kindes der Geschädigten

OLG Köln, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 19 U 204/15

DRsp Nr. 2017/4153

Umfang des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall Mehrkosten für die private Krankenversicherung des Kindes der Geschädigten

1. Scheidet eine bei einem Verkehrsunfall schwer verletzte Lehrerin aufgrund unfallbedingter Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Probe aus und verliert sie damit ihre Beihilfefähigkeit, so gehören zu dem von dem Unfallverursacher zu ersetzenden Schaden nicht nur die Mehrkosten für die private Krankenversicherung der Geschädigten, sondern auch für ihren Sohn. 2. Die Geschädigte ist auch nicht zur Schadensminderung verpflichtet, in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, da die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen auf einzelnen Gebieten gegenüber denen der privaten Krankenversicherung zurück bleiben.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.11.2015 - 1 O 64/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 29.07.2014 zu zahlen.