OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.05.2005
I-1 U 216/04
Normen:
BGB § 249 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.10.2004

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen Leasingfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2005 - Aktenzeichen I-1 U 216/04

DRsp Nr. 2009/11395

Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen Leasingfahrzeugs

1. Der Leasingnehmer ist bei Unfallbeschädigung eines Leasingfahrzeugs berechtigt, gegenüber dem Schädiger auch den Substanzschaden geltend zu machen, wenn er sich seinerseits Ersatzansprüchen des Leasinggebers ausgesetzt sieht. 2. Sind bei Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt vor 15 Tagen erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden ist und eine Laufleistung von 270 km aufweist, auch nach einer fachgerechten Reparatur technische Probleme nicht ausgeschlossen, so ist der Schädiger zum Schadensersatz auf Neuwagenbasis verpflichtet. Das gilt insbesondere dann, wenn durch das Kollisionsereignis wesentliche und für die Fahrsicherheit relevante Fahrzeugkomponenten in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Dies ist der Fall, wenn der Seitenrahmen hinten links örtlich eingedrückt, eingeknickt, verbogen und verformt worden ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Oktober 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: