KG - Urteil vom 10.07.2017
22 U 79/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 157/15

Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden und Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis

KG, Urteil vom 10.07.2017 - Aktenzeichen 22 U 79/16

DRsp Nr. 2018/4504

Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden und Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis

Rechnet ein Geschädigter einen Vorschaden auf Gutachtenbasis ab, kommt eine Abrechnung auf Gutachtenbasis wegen eines im gleichen Bereich liegenden Neuschadens nur dann in Betracht, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur des Vorschadens dargelegt und ggfls. bewiesen wird. Ein Abweichen des Reparaturweges von dem Vorschadensgutachten - hier: Instandsetzung statt Austausch von Teilen - deutet auf eine nicht sach- und fachgerechte Reparatur hin.

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 44 O 157/15, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 2. März 2017 ausgeführt hat, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass der von ihm geltend gemachte Sachschaden bei dem Unfall vom 24. November 2014 entstanden und der aus dem Gutachten des Sachverständigen W### H### vom 26. November 2014 ersichtliche Reparaturaufwand erforderlich ist.