KG - Urteil vom 27.08.2015
22 U 152/14
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 20/14

Umfang des Schadensersatzes und Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden eines unfallgeschädigten Pkw im beschädigten Bereich

KG, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 22 U 152/14

DRsp Nr. 2015/16040

Umfang des Schadensersatzes und Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei Vorschäden eines unfallgeschädigten Pkw im beschädigten Bereich

Der Geschädigte, der Ersatzes des Wiederbeschaffungsaufwandes begehrt, muss bei Vorschäden im erneut beschädigten Bereich und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs noch vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2014 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin - 43 O 20/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 18;

Gründe:

I.