OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.01.2017
3 U 139/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 256/14

Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter AnlageberatungVoraussetzungen der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 3 U 139/15

DRsp Nr. 2017/5885

Umfang des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Anlageberatung Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Anwaltskosten für die nicht individualisierte und nicht näher konkretisierte Anmeldung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung sind nicht erstattungsfähig, da sie den Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung ggfls. entbehrlich zu machen, nicht erfüllen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.06.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-05 O 256/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 1.556,40 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

Das Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich.