OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.07.2009
4 U 649/07
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 209; BGB § 249; BGB § 252; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB a.F. § 847 Abs. 1 a.F.; BGB a.F. § 852 Abs. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 § 5; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2; PflVG § 3 Nr. 1 S. 1; PflVG § 3 Nr. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2009, 761
OLGReport-Saarbrücken 2009, 897
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 50/06

Umfang des Schadensersatzes wegen HWS-Schleudertrauma bei gesundheitlicher Prädisposition; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 4 U 649/07

DRsp Nr. 2009/26456

Umfang des Schadensersatzes wegen HWS-Schleudertrauma bei gesundheitlicher Prädisposition; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Auswirkungen einer gesundheitlichen Prädisposition des Geschädigten auf die Berechnung des Schadensersatzes.

2500 EUR Schmerzensgeld für einen 46-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion ersten Grades, eine Verletzung des Schleimbeutels im Ellenbogen sowie multiple Prellungen am Ellenbogen und am rechten Knie erlitt. Der Schleimbeutel musste operativ entfernt werden.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers werden die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 8. November 2007 - 11 O 50/06 - als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 3.700 EUR nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.930 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt 90 Prozent, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 10 Prozent von den Kosten des Rechtsstreits.