OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.01.2019
2 W 6/18
Normen:
VermG § 3 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 50/18

Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 2 W 6/18

DRsp Nr. 2019/1952

Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR

Hat eine kommunale Gebietskörperschaft ein Grundstücksgeschäft auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genehmigt, obwohl bereits zuvor Ansprüche nach dem VermG an den Grundstücken angemeldet worden waren, so umfasst der Schadensersatz die Freistellung von sämtlichen bis zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Restitutionsbescheides aufgelaufenen Zinsen, nicht jedoch noch danach entstandene Zinsansprüche.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VermG § 3 Abs. 2; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; BGB § 249;

Gründe:

I.

Im Verfahren 12 O 104/06 des Landgerichts Frankfurt (Oder) nahm der Antragsteller den Antragsgegner aus Amtshaftungsgrundsätzen auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung in Anspruch.