Der Beklagte zu 1) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2.Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 18.12.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015, Az.:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.501,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 60% und der Beklagte zu 1) 40%.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 40% und die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 20%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) selbst.
Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 20%. Im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) selbst.
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