OLG München - Endurteil vom 16.09.2016
10 U 4737/15
Normen:
PflVG § 12;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 2558/13

Umfang des Versicherungsschutzes aufgrund eines Kurzzeitkennzeichens

OLG München, Endurteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen 10 U 4737/15

DRsp Nr. 2016/16142

Umfang des Versicherungsschutzes aufgrund eines Kurzzeitkennzeichens

Der Versicherungsgeber eines Kurzzeitkennzeichens hat ein berechtigtes Interesse daran, Versicherungsschutz nur für Fahrzeuge des im Versicherungsschein eingetragenen Halters und nicht für der Versicherung völlig unbekannte Dritte zu gewähren.

Tenor

1.

Der Beklagte zu 1) ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 18.12.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 23.11.2015, Az.: 19 O 2558/13, abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.501,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.11.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Gerichtskosten (erster Instanz) tragen die Klägerin 60% und der Beklagte zu 1) 40%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) der Beklagten zu 2), soweit sie nicht auf die Nebenintervention entfallen, voll, der Beklagte zu 1) die der Klägerin zu 40% und die Klägerin die des Beklagten zu 1) zu 20%. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten (erster Instanz) selbst.

Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin 20%. Im Übrigen trägt sie die Beklagte zu 2) selbst.

3. 4. 5.