LAG München - Urteil vom 15.09.2016
2 Sa 386/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 11655/13

Umfang gerichtlicher Überprüfung eines dem Arbeitnehmer erteilten RatingsUnbegründete Bonusklage bei unzureichendem Klageantrag

LAG München, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 386/14

DRsp Nr. 2018/14651

Umfang gerichtlicher Überprüfung eines dem Arbeitnehmer erteilten „Ratings“ Unbegründete Bonusklage bei unzureichendem Klageantrag

Im Rahmen eines Prozesses über Leistungen des Arbeitgebers, die von einer Beurteilung des Arbeitnehmers abhängen, kann diese Beurteilung nicht durch das Gericht überprüft und durch eine andere Beurteilung ersetzt werden. Vielmehr kann eine Beurteilung nur mit dem Klageantrag angegriffen werden, die erteilte Beurteilung abzuändern und nach Maßgabe des Gerichts neu zu erteilen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 02.04.2014 - 5 Ca 11668/13 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Anträge betreffend den Bonus 2012/2013 und die Gehaltserhöhung (Anträge 3 und 5 im Berufungsverfahren) richtet.

2. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 37 % und die Beklagte 63 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 66 % und die Beklagte 34 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611a; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren nach einem Teilurteil vom 30.04.2015 noch über Ansprüche des Klägers auf einen Bonus 2012/2013 sowie eine Gehaltserhöhung.