BGH - Urteil vom 21.02.1985
III ZR 205/83
Normen:
BGB § 839 ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 17
MDR 1986, 34
NJW 1985, 1950
VerkMitt 1985, 57
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr; Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung

BGH, Urteil vom 21.02.1985 - Aktenzeichen III ZR 205/83

DRsp Nr. 1994/4447

Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr; Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung

»Zu Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr.« 1. Die bloße Tatsache, daß ein zu schnell fahrender Kraftfahrer wegen des darin liegenden Verkehrsverstoßes früher an die Unfallstelle gelangt ist, als dies bei Beachtung der Verkehrsregeln geschehen wäre, genügt nicht für die Annahme eines rechtlichen Ursachenzusammenhangs mit dem nachfolgenden Unfall. Ein zurechenbarer Zusammenhang kann vielmehr nur dann bejaht werden, wenn bei dem Unfall eine der Gefahren mitgewirkt hat, um derentwillen die Fahrgeschwindigkeit begrenzt war. 2. Von Bedeutung ist somit nur, wie von der Erkennbarkeit der Gefahr an, der konkreten kritischen Verkehrslage, bei richtiger Fahrweise die Vorgänge, die zum Unfall geführt haben, abgelaufen wären.

Normenkette:

BGB § 839 ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: