BGH - Urteil vom 28.11.1994
VIII ZR 315/93
Normen:
AbzG § 6 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
BGHR AbzG § 1b Abs. 2 Satz 5 Widerrufsrecht 2
BGHR AbzG § 6 Leasing 9
BGHR BGB § 535 Leasingvertrag 4
DAR 1995, 113
DB 1995, 425
DRsp I(130)394e
MDR 1995, 243
NJW 1995, 519
NZV 1995, 106
WM 1995, 394
ZIP 1995, 132
ZfS 1995, 56
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Umgehung des AbzG durch Recht zur Benennung eines Käufers des Leasinggegenstandes

BGH, Urteil vom 28.11.1994 - Aktenzeichen VIII ZR 315/93

DRsp Nr. 1995/2769

Umgehung des AbzG durch Recht zur Benennung eines Käufers des Leasinggegenstandes

»Zum Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts nach § 6 AbzG, wenn dem Leasingnehmer in Formularbestimmungen eines Finanzierungsleasingvertrags das Recht eingeräumt wird, nach Ablauf der Mietzeit einen Käufer - auch sich selbst - vorzuschlagen, der den Leasinggegenstand zum Verkehrswert erwirbt.«

Normenkette:

AbzG § 6 ; BGB § 535 ;

Tatbestand:

Am 15. Oktober 1987 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug des Typs BMW 735i mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Für die Gebrauchsüberlassung hatte der Beklagte Leasingraten in Höhe von monatlich 1.815,32 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Der vereinbarte kalkulierte Restwert belief sich auf netto 21.165,79 DM. Die Leasingbedingungen der Klägerin, die dem Vertrag beigefügt waren, enthalten in § 12 u.a. folgende Regelungen: