Umtausch eines tschechischen in einen britischen Führerschein eines in Deutschland lebenden KraftfahrersUmtausch eines EU-Führerscheins als NeuerteilungAnerkennungspflicht bei Umtausch von EU-FührerscheinenKeine analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV bei Umtausch von EU-Führerscheinen unter Verstoß gegen das Wohnortprinzip
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 202 StRR 1438/19
DRsp Nr. 2021/14034
Umtausch eines tschechischen in einen britischen Führerschein eines in Deutschland lebenden KraftfahrersUmtausch eines EU-Führerscheins als NeuerteilungAnerkennungspflicht bei Umtausch von EU-FührerscheinenKeine analoge Anwendung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2FeV bei Umtausch von EU-Führerscheinen unter Verstoß gegen das Wohnortprinzip
1. Ein Umtausch einer ausländischen (hier: tschechischen) EU-Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG stellt nicht lediglich eine bloße Dokumentation oder Fortschreibung einer früher erteilten Fahrerlaubnis dar, sondern - auch ohne erneute Eignungsprüfung - eine eigenständige Neuerteilung einer anderen ausländischen (hier: britischen) Fahrerlaubnis, auf die der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2FeV uneingeschränkt Anwendung findet (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 OLG 15 Ss 336/ 17 [unveröffentlicht] und OLG Jena, Beschl. v. 08.07.2013 - 1Ss 17/13 = NZV 2013, 509 = VRS 125 [2013], 40 = Blutalkohol 50 [2013], 302).
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