BAG - Urteil vom 11.12.2018
9 AZR 161/18
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 16
AuR 2019, 288
EzA AGG § 10 Nr. 23
EzA BUrlG § 7 Nr. 140
EzA-SD 2019, 6
NZA 2019, 634
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 370/17
ArbG Gießen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 294/16

Umwandlung des Urlaubsanspruchs in einen SchadensersatzanspruchAltersabhängige Urlaubsstaffel als Verstoß gegen das BenachteiligungsverbotVerzug des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung und auf bezahlte Freistellung gerichteter Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 11.12.2018 - Aktenzeichen 9 AZR 161/18

DRsp Nr. 2019/5765

Umwandlung des Urlaubsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch Altersabhängige Urlaubsstaffel als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot Verzug des Arbeitgebers bei Urlaubsgewährung und auf bezahlte Freistellung gerichteter Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT iVm. § 4 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO 1982 verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, soweit sie Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einen um mindestens drei Tage geringeren Urlaubsanspruch einräumt als älteren Arbeitnehmern (Rn. 29 ff.). Diese nicht gerechtfertigte unmittelbare Benachteiligung führt im Wege einer "Anpassung nach oben" dazu, dass der benachteiligte Arbeitnehmer bereits vor Vollendung seines 50. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 33 Arbeitstage Urlaub hat (Rn. 48).