BGH - Urteil vom 23.09.1986
VI ZR 46/85
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbedarf 1
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Unterhaltsbeitrag 1
BGHR StVG § 7 Abs. 2 Idealfahrer 1
DAR 1987, 53
DRsp I(147)233d-e
ES Kfz-Schaden M-2/42
FamRZ 1987, 35
MDR 1987, 223
NJW 1987, 322
VRS 72, 22
Vorinstanzen:
CelIe OLG Celle,
LG Hannover,

Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes; Berechnung von Unterhalts-Schadensersatzgrenzen

BGH, Urteil vom 23.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 46/85

DRsp Nr. 1992/3573

Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes; Berechnung von Unterhalts-Schadensersatzgrenzen

»a) Zu den Pflichten eines "Idealfahrers" i.S. von § 7 StVG, der in einer Kolonne an dritter Stelle fährt und nach Beendigung eines Überholverbotes die beiden voranfahrenden Fahrzeuge überholen will. b) Zur Berechnung der Unterhalts-Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Tötung des Ehemannes und Vaters in einem Fall, in dem das Kind erst zwei Tage vor dem Tod seines Vaters geboren worden und seine Mutter vor und nach dem Tod ihres Ehemannes berufstätig gewesen ist..«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Die klagende Berufsgenossenschaft ist gesetzlicher Unfallversicherer des am 18. März 1977 bei einem Verkehrsunfall getöteten T. Sie zahlt (neben Leistungen der Bundesanstalt für Angestellte als Rentenversicherungsträger) an seine Witwe und seinen zwei Tage vor dem Tod des Vaters geborenen Sohn Unfallrenten. Hierfür begehrt sie aufgrund übergangenen Rechts (§ 1542 RVO) von der Beklagten als dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz.