OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1997
20 U 74/96
Normen:
BGB § 119 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(111)236a
DRsp I(111)241a
OLGReport-Hamm 1997, 336
VersR 1998, 1440
ZfS 1998, 27
r+s 1998, 220
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 150/95

Unbeachtlichkeit eines Rechtsfolgenirrtums bei Abschluß eines Vergleichs im Rahmen der Abwicklung eines Versicherungsfalls

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 20 U 74/96

DRsp Nr. 1997/9104

Unbeachtlichkeit eines Rechtsfolgenirrtums bei Abschluß eines Vergleichs im Rahmen der Abwicklung eines Versicherungsfalls

Schließt ein Rechtsanwalt für einen Versicherer einen Vergleich, in welchem Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten als führenden Versicherer auf der Basis 1/3 zu 2/3 erledigt werden und ist ihm dabei unbekannt, daß wegen der anderweitig vereinbarten Führungsklausel, die ihm bekannt war, der Vergleich auch für den Quotenanteil der übrigen Versicherer verbindlich ist, liegt ein unbeachtlicher Rechtsfolgenirrtum vor.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt ist.

Die Klägerin betreibt in ein Entsorgungsunternehmen. Am 29.07.1994 kam es im Lager durch Funkenbildung beim Schreddern zu einem Brand. Die Klägerin bezifferte ihren Gesamtschaden auf knapp 2 Millionen DM, wobei der gesamte Gebäudeschaden knapp 680.000,00 DM betragen sollte. Mit der Klage nahm die Klägerin die Beklagte als führenden Versicherer auf 50 % des Schadens, nämlich 973.750,65 DM in Anspruch. Die restlichen 50 % waren auf 4 weitere Versicherer verteilt. In der Klageschrift auf S. 4 heißt es: