LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.01.2016
18 Sa 1738/15
Normen:
BGB § 611a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 9616/15

Unbegründete Klage auf Auskunft und Widerruf bei Mitteilungen Dritter an die Personalverwaltung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1738/15

DRsp Nr. 2018/10996

Unbegründete Klage auf Auskunft und Widerruf bei Mitteilungen Dritter an die Personalverwaltung

1. Die Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin umfasst auch die Pflicht, ihre Beschäftigten vor Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen. 2. Wird ein Sachverhalt, aus dem sich unter Umständen eine Dienstpflichtverletzung ableiten lässt, durch Dritte der Personalverwaltung mittgeteilt, stellt dieser Vorgang für sich genommen (noch) keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dar. Die Arbeitgeberin ist daher nicht verpflichtet, der betroffenen Arbeitnehmerin Auskunft über die Peron zu geben, die diese Mitteilung an die Personalverwaltung weitergegeben hat. 3. Unter diesen Umständen hat die Arbeitnehmerin auch keinen Anspruch auf Widerruf einer bestimmten Behauptung und schon gar nicht auf Rücknahme der Behauptung mit dem Ausdruck des Bedauerns. Als Klägerin trägt die Arbeitnehmerin die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr beanstandete Behauptung nachweislich unwahr ist.

I. Die Berufung des Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 02. September 2015 - 21 Ca 9616/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 1004 Abs. 1;

Tatbestand: