BGH - Urteil vom 14.07.1999
IV ZR 112/98
Normen:
AKB § 1 ; VVG § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 499
MDR 1999, 1383
NJW 1999, 3560
NZV 1999, 465
VRS 97, 407
VersR 1999, 1274
ZfS 1999, 522
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

BGH, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen IV ZR 112/98

DRsp Nr. 1999/8056

Uneingeschränkter Versicherungsschutz bei Aushändigung der Doppelkarte

»Die Aushändigung der Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) an einen Versicherungsnehmer, der einen einheitlichen Antrag auf Abschluß einer Kfz-Haftpflicht- und einer Fahrzeugversicherung gestellt hat, ist nur dann nicht als uneingeschränkte Annahme des Antrags auf vorläufigen Deckungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer durch einen an ihn gerichteten Hinweis unmißverständlich klargemacht hat, daß entgegen seinem Wunsch nach Kaskoversicherungsschutz vorläufig nur das Haftpflichtrisiko gedeckt ist.«

Normenkette:

AKB § 1 ; VVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts für einen geleasten Pkw BMW 750i in Anspruch, der am 24. August 1996 in Bratislava/Slowakei gestohlen worden sei. Er stützt seinen Anspruch auf eine vorläufige Deckungszusage, hilfsweise auf Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Vertragsverhandlungen.