OLG Celle - Urteil vom 20.12.2005
14 U 138/05
Normen:
SGB VII § 115 Abs. 1 ; PflVersG § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 198
VRS 110, 105
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 28.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 293/04

Unfall auf Geschäfts- oder Privatfahrt - Abgrenzungskriterien

OLG Celle, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 14 U 138/05

DRsp Nr. 2006/740

Unfall auf Geschäfts- oder Privatfahrt - Abgrenzungskriterien

»1. Hatte der Unfallgeschädigte zunächst erklärt, dass sich der Unfall auf einer Geschäftsfahrt ereignet hatte, ist er dafür beweispflichtig, dass diese Erklärung irrtümlich abgegeben wurde und § 115 Abs. 1 SGB VII nicht eingreift. 2. Selbst wenn anlässlich einer mehrtägigen Besuchsreise (hier: Teilnahme an einer Gaststätteneröffnung der Tochter) an einem Tag auch eine geschäftliche Unterredung an einem anderen Ort stattfand, handelt es sich bei der Heimfahrt, die an einem späteren Tag stattfand, nicht um eine betriebliche Tätigkeit i. S. von § 115 Abs. 1 SGB VII

Normenkette:

SGB VII § 115 Abs. 1 ; PflVersG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.