OLG Köln - Urteil vom 21.10.1997
9 U 376/94
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB §§ 7 Abs. 5, Abs. 1 ; StGB § 192 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 110

Unfallflucht bei Unfall mit Dienstwagen; Repräsentant; Versicherung; Kaskoversicherung; Obliegenheitsverletzung; Unfallflucht; Dienstwagen

OLG Köln, Urteil vom 21.10.1997 - Aktenzeichen 9 U 376/94

DRsp Nr. 1998/4454

Unfallflucht bei Unfall mit Dienstwagen; Repräsentant; Versicherung; Kaskoversicherung; Obliegenheitsverletzung; Unfallflucht; Dienstwagen

»Unfallflucht stellt in der Regel eine Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung dar. Der Fahrer eines PKW ist in diesem Zusammenhang dann Repräsentant des Versicherungsnehmers, wenn ihm die sogenannte Risikoverwaltung obliegt, das heißt, daß er eigenverantwortlich für die Betriebs- und Verkehrssicherheit zu sorgen hat. Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ist dazu nicht erforderlich.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB §§ 7 Abs. 5, Abs. 1 ; StGB § 192 ;

Entscheidunsgründe:

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht wegen des Schadensereignisses vom 19.03.1993 aus der für das Fahrzeug BMW 730 i, amtliches Kennzeichen ......... abgeschlossenen Vollkaskoversicherung kein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Nr. 1 II e AKB zu.

Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit § 7 V Abs. 4 und I Abs. 2 Satz 3 AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Zeuge N. als Repräsentant der Klägerin die aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB folgende Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, indem er sich nach dem Schadensereignis unerlaubt vom Unfallort entfernt hat.