BGH - Urteil vom 29.09.1999
2 StR 167/99
Normen:
StGB § 69 Abs 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2000, 26
Vorinstanzen:
LG Mainz,

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Handeltreibens mit BtM

BGH, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2 StR 167/99

DRsp Nr. 1999/10639

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Handeltreibens mit BtM

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zumal in großer Menge, belegt in der Regel eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen Beihilfe hierzu in zwei weiteren Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren festgesetzt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit sich der geständige Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Prüfung stand.

a) Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.