BVerwG - Urteil vom 13.06.2023
9 CN 2.22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20a; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22; GG Art. 80 Abs. 1; GG Art. 84 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2; StVG § 6a Abs. 5a; KSG § 1; KSG § 13 Abs. 1; §kgebVO § 1 Abs. 1 S. 1, 2; §kgebVO § 1 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 640
D_V 2023, 960
NVwZ 2023, 1813
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 808/22

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau; Einordnung der Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG als Verwaltungsgebühren

BVerwG, Urteil vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 9 CN 2.22

DRsp Nr. 2023/12046

Ungültigkeit der Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau; Einordnung der Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG als Verwaltungsgebühren

1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a Satz 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren.2. Soweit § 6a Abs. 5a Satz 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 GG.3. Wird die Ermächtigung nach § 6a Abs. 5a Satz 5 StVG auf Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden weiter übertragen, können die Gemeinden die Gebührenordnungen nur als Rechtsverordnungen erlassen; soweit eine Delegationsverordnung stattdessen die Ausgestaltung als Satzung vorschreibt, ist sie ungültig.4. § 6a Abs. 5a Satz 3 regelt die Kriterien und Zwecke, nach denen die Gebühren für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen festgesetzt werden können, abschließend und beschränkt diese auf die Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs; klimapolitische Lenkungszwecke und soziale Zwecke können daher zur Rechtfertigung der Gebührenhöhe nicht herangezogen werden.