OLG Köln - Urteil vom 17.06.1997
9 U 78/96
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7, Abs. 1, Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 347
SP 1998, 120
VRS 94, 190

Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zur Kilometerleistung gegenüber dem mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen, Versicherungsrecht, Kaskovcersicherung, unrichtige Angaben, Kilometerleistung, Sachverständiger, Obliegenheitsverletzung, Belehrung

OLG Köln, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 9 U 78/96

DRsp Nr. 1997/9161

Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers zur Kilometerleistung gegenüber dem mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen, Versicherungsrecht, Kaskovcersicherung, unrichtige Angaben, Kilometerleistung, Sachverständiger, Obliegenheitsverletzung, Belehrung

»1. Unrichtige Angaben über die Kilometerleistung - 24.000 km statt 46.000 km - sind auch bei Folgenlosigkeit generell geeignet, die Interessen des Kaskoversicherers ernsthaft zu gefährden. 2. Unrichtige Angaben gegenüber einem vom Versicherer mit der Schadensermittlung beauftragten Sachverständigen stehen Angaben gegenüber dem Versicherer selbst gleich. Eine gesonderte Belehrung druch den Sachverständigen über die Folgen unrichtiger Angaben ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bereits ausreichend belehrt worden ist.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB § 7, Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Entschädigung aus einer für sein Leasingfahrzeug Mercedes-Benz 500 SL, amtliches Kennzeichen ........, abgeschlossenen Kaskoversicherung, das am Abend des 01.01.1995 in der Garage neben dem Haus des Klägers durch einen Brand völlig zerstört wurde.