Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Monate Februar bis November 2001.
Der am 14.04.1940 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker. Er ist seit 1990 als Kraftfahrzeug-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt, die Mitglied der Innung des Kfz-Handwerks in B2xxxxxxx ist und eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Die Innung wiederum gehört dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e.V. an. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.08.1990.
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