LAG Hamm - Urteil vom 06.02.2004
15 Sa 197/03
Normen:
TVG § 3 § 4 ; BGB § 286 § 288 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2749/01

Unsubstantiiertes Bestreiten bei Eingruppierung nach Manteltarifvertrag für Kfz-Gewerbe NRW

LAG Hamm, Urteil vom 06.02.2004 - Aktenzeichen 15 Sa 197/03

DRsp Nr. 2004/9822

Unsubstantiiertes Bestreiten bei Eingruppierung nach Manteltarifvertrag für Kfz-Gewerbe NRW

Wendet der Arbeitgeber im Eingruppierungsprozess ein, der Arbeitnehmer sei nicht in der Lage, Reparaturen an Fahrzeuggetrieben durchzuführen, und will er damit bestreiten, dass er "alle im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten" ausführen kann, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert: Zum einen fehlt es an einem Sachvortrag dahingehend, dass Reparaturen an Fahrzeuggetrieben tatsächlich in der Werkstatt vorkommen; zum anderen hätte konkret dargelegt werden müssen, wann dem Arbeitnehmer dahingehende Arbeiten zugewiesen wurden, die dieser nicht ausführen konnte.

Normenkette:

TVG § 3 § 4 ; BGB § 286 § 288 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Monate Februar bis November 2001.

Der am 14.04.1940 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker. Er ist seit 1990 als Kraftfahrzeug-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt, die Mitglied der Innung des Kfz-Handwerks in B2xxxxxxx ist und eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Die Innung wiederum gehört dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e.V. an. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.08.1990.