OLG Braunschweig - Beschluss vom 26.02.2009
Ss (OWi) 16/09
Normen:
StPO § 145a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 31 Abs. 1 S. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1; OWiG § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Göttingen, 33 OWi 84 Js 23634/08 (564/08) vom 25.09.2008,

Unterbrechung der Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten; Zustellung des Bußgeldbescheids an den nicht durch Vollmacht legitimierten Verteidiger; Eingang der Akten beim Amtsgericht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen Ss (OWi) 16/09

DRsp Nr. 2009/26862

Unterbrechung der Verjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten; Zustellung des Bußgeldbescheids an den nicht durch Vollmacht legitimierten Verteidiger; Eingang der Akten beim Amtsgericht

1. Erfolgt der Eingang der Akteneinsicht erst mehr als sechs Monate nach Erlass des Bußgeldbescheids, kommt es auf die umstrittene Frage nicht an, ob nach Erlass des Bußgeldbescheids - unabhängig von seiner Zustellung - sich in jedem Falle die Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate verlängert. 2. Die Zustellung des Bußgeldbescheids an den Verteidiger ist nur dann i.S. des § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG wirksam, wenn sich dessen Vollmacht bei den Akten befunden hat.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25. September 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 145a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 467 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; OWiG § 31 Abs. 1 S. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1; OWiG § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

I.