Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25. September 2008 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.
I.
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